Ablauf berufungsverhandlung strafrecht
Sollten ein Verurteilter mit einem Urteil eines Strafrichters oder bei Amtsgerichten eines Schöffengerichts nicht einverstanden sein, so besteht die Möglichkeit, dass der Verurteilte gem. StPO Berufung einlegt. Die Berufung ist demnach ein Rechtsmittel, bei dessen Einlegung der dem Urteil zugrundliegende Sachverhalt entweder vollständig oder teilweise einer nochmaligen Überprüfung durch eine zweite unabhängige Instanz unterzogen wird. Der Ausgang des Verfahrens in der zweiten Instanz Berufung kann dabei vollkommen von demjenigen in der ersten Instanz abweichen, da das Urteil in der Berufungsinstanz der vollumfänglichen Überprüfung des tatsächlichen Sachverhalts unterliegt. So ist es möglich, dass nach einer Verurteilung in der ersten Instanz beispielsweise ein Freispruch in der zweiten Instanz erfolgt. Dies kann grundsätzlich schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Amtsgericht geschehen. Wir übernehmen dies selbstverständlich für unsere Mandanten und überwachen stets die entsprechenden Fristen.
Ablauf einer Berufungsverhandlung im Strafrecht
Ist das Urteil in erster Instanz dagegen vor dem Landgericht ergangen, kann nur das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden. Die Berufungsverhandlung findet in zweiter Instanz vor dem Landgericht statt. Gegen das sich daraus ergebende Urteil kann nachfolgend dann gegebenenfalls noch Revision zum Oberlandesgericht eingelegt werden. Danach ist bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr fünfzehn Tagessätzen die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Die Berufung muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Frist muss also stets im Auge behalten werden, denn eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils ist nur in Ausnahmefällen möglich. Durch die Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt — es kann also noch nicht vollstreckt werden. Im Berufungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass die Berufung begründet wird.
Voraussetzungen und Fristen für eine Berufung im Strafverfahren | Es besteht mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren die Möglichkeit, erst Berufung und dann Revision einzulegen oder in selteneren Fällen gleich Sprungrevision. Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Strafverfahren völlig neu aufgerollt wird. |
Rolle des Berufungsgerichts in Strafsachen | Gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts kann hingegen keine Berufung eingelegt werden, da kommt nur das Rechtsmittel der Revision in Betracht. Eine Berufung umfasst die Überprüfung eines vorinstanzlichen Urteils. |
Beweisaufnahme und Verteidigung in der Berufungsverhandlung | Ergeht gegen einen Angeklagten in der ersten Instanz ein unbefriedigendes oder nicht hinnehmbares Urteil, so bietet sich diesem beziehungsweise dem Verteidiger die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. StPO normiert ist. |
Voraussetzungen und Fristen für eine Berufung im Strafverfahren
Gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Landgerichts kann hingegen keine Berufung eingelegt werden, da kommt nur das Rechtsmittel der Revision in Betracht-. Eine Berufung umfasst die Überprüfung eines vorinstanzlichen Urteils. Dabei werden sowohl tatsachenbezogene als auch rechtliche Rügen berücksichtigt. Demnach findet eine ganz neue Tatsacheninstanz statt- die Strafsache wird neu verhandelt. Das Hauptverfahren wird erneut eröffnet und das Berufungsgericht nimmt eine eigene Beweiswürdigung vor. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht in der Berufungsinstanz Zeugen erneut vernimmt und deren Aussagen eigenständig beurteilt. Das Berufungsgericht kann die Strafsache neu entscheiden- es ist dabei nicht an das Urteil der ersten Instanz gebunden und kann demnach zu einer gegenteiligen Entscheidung kommen. Das Berufungsverfahren wird vor einer Berufungskammer des ortszuständigen Landgerichts geführt. Die Dauer des Berufungsverfahren in Strafsachen hängt von der Auslastung der zuständigen Gerichte ab.
Rolle des Berufungsgerichts in Strafsachen
Beispielsweise kann man nun entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten für die Verteidigung notwendig ist, oder der Angeklagte kann in der Berufung nun doch eine Einlassung abgeben, obwohl er in der ersten Instanz keine Angaben zur Sache gemacht hat. Die Berufungsinstanz ist in jedem Fall die letzte Tatsacheninstanz. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden. Der Anwalt der Berufungsinstanz muss aus beschriebenen Gründen dafür Sorge tragen, dass in der Berufung alle Beweismittel vorgebracht und dem Gericht alle Tatsachen mitgeteilt werden, die für die Vertretung der Interessen des Mandanten wichtig sind. Die meisten Verfahrensfehler müssen spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie ggf. Verfahrensrüge erfolgreich geltend machen zu können, falls das Urteil des Berufungsgerichts nicht zufriedenstellend sein sollte. Es ist deshalb sinnvoll, bereits in der 1. Tatsacheninstanz, spätestens jedoch in der Berufung einen Strafverteidiger zu beauftragen, der über entsprechende Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht verfügt, sodass wertvolle Chancen im Rahmen der Tatsacheninstanz nicht ungenutzt verstreichen.